Impressum & AGBs

Für den Inhalt verantwortlich

Dr. Bernhard Weiser
Untere Hauptstraße 49
3552 Stratzing

Mail: office@icw.or.at

 

Disclaimer

Es wird keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Homepage und der Website übernommen, Irrtümer werden vorbehalten. Der Benutzer anerkennt den Gebrauch der Websites auf eigene Gefahr, sodass niemanden, der an der Erstellung der Informationen beteiligt war, eine direkte oder indirekte  Haftung für Schäden und Folgeschäden trifft bzw. diese bis auf das gesetzlich äußerst zulässige Maß beschränkt wird. Darüber hinaus lehnt die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser insbesondere jegliche Verantwortung für Websites Dritter im Falle der Nutzung weiterführender Links ab.

© 2006 – 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, die die Ziviltechnikerkanzlei des Ingenieurkonsulenten für Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie Prof. Dipl.-Ing. Dr. Bernhard Weiser, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, welche in Folge kurz als Kanzlei Dr. Bernhard Weiser bezeichnet wird,  schließt.

Der Sitz der Kanzlei ist Stratzing.

Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser schließt Verträge mit dem Auftraggeber (in der Folge kurz AG), sofern im Angebot nichts abweichendes zugesagt, nur unter den vorliegenden Bedingungen. Diese AGB gelten mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung auch ohne gesonderte Vereinbarung für weitere Leistungen der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser (Folgegeschäfte).

Angebote
Die Angebote der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser sind –  sofern nichts anderes angegeben – freibleibend hinsichtlich aller Daten einschließlich des Honorars. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser bleibt an verbindliche Angebote, sofern im Angebot nichts anderes angegeben, 14 Tage gebunden. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen und Nebenabreden, sind für die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser nicht verbindlich. Der Inhalt, der von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser verwendeten Werbematerialien (Homepage der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser, Prospekte, etc.) wird nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, dass im Vertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

Auftragserteilung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen AGB, in dieser Reihenfolge. Ohne vorheriges schriftliches Angebot von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser, gelten Aufträge erst mit der tatsächlichen Leistung oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser, als angenommen. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser kann zur Vertragserfüllung – andere entsprechend Befugte – als Subunternehmer heranziehen.

Honorare
Der Honoraranspruch von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser wird schriftlich bzw. durch den mit dem AG geschlossenen Vertrag, festgelegt. Wurde kein schriftliches Angebot gelegt, gilt das in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Honorar. Subsidiär und ergänzend werden Leistungen auf Basis der autonomen Honorarrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser zuzurechnen sind, und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung auch einzelner schon erbrachter Leistungen erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze oder infolge geänderter Wünsche des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Wenn zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung eine Änderung der Honorare in der anwendbaren Honorarordnung und Leistungsbildung erfolgt, werden die von Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen, nach den neuen Honorarsätzen verrechnet. Sämtliche Honorare sind Steuern und Abgaben gesondert hinzuzurechnen und vom AG auch zu entrichten. Fahrt-, Tag– und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen, verrechnet.

Leistungsfristen
Leistungsfristen beginnen mit der Zustellung (dem Einlagen) der Annahmeerklärung des AG bei der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser zu laufen. Sofern technische oder organisatorische Einzelheiten zu klären sind, beginnen Leistungsfristen frühestens mit dem Tag der Bestätigung über die erfolgte Abstimmung durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser zu laufen. Leistungsfristen verlängern bzw. erstrecken sich bei Eintritt von Ereignissen, die die vertragsmäßige Erfüllung durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ganz oder teilweise verzögern, jeweils um die von den genannten Ereignissen erfassten Zeiträume. Solche Ereignisse sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, nicht gehöriger Erfüllung von Leistungen durch Dritte, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Einschränkungen, gesetzliche gerichtliche oder behördliche Anordnungen, Verbote oder Zwangsmaßnahmen, sofern die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser an deren Eintritt kein grobes Verschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen groben Verschuldens trägt der AG. Eine Verlängerung dieser Leistungsfristen tritt jedoch nicht durch Umstände ein, die in der Sphäre des AG liegen, und/oder nicht durch solche, die einen Annahmeverzug des AG nach § 1419 ABGB bewirken. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, allfällige Teillieferungen und Teilleistungen von Kanzlei Dr. Bernhard Weiser anzunehmen.

Annahmeverzug, Rücktritt, Unmöglichkeit, Sicherstellung
Gerät der AG in Annahmeverzug, ist die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser nach schriftlicher Setzung einer 14-tägigen Nachfirst, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser die vertragsmäßige Erfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser auch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines AG oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate auf Weisung des AG und bei Vereitelung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser das gesamte Entgelt für die von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser das vereinbarte Honorar, abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30 % zu. Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser die Wahl auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls ist der AG zur Bezahlung des gesamten Entgeltes für die von Kanzlei Dr. Bernhard Weiser bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30 % zu. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ist bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, aus welchem Rechtsgrund auch immer zu bewirkende Lieferungen, Leistungen und Zahlungen bis zur gänzlichen Sicherstellung oder Erfüllung sämtlicher fälliger, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bestehender Verbindlichkeiten des AG, zurückzubehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges bei Teilrechnungen von mehr als 14 Tagen ist die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser zur Leistungserstellung, bei weiterem Verzug von 14 Tagen auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Liefer-, Leistungs- und Fälligkeitsfristen werden hiedurch gehemmt (Fortlaufshemmung), die jeweiligen Termine entsprechend erstreckt.

Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche sind binnen 12 Monaten, ab Beendigung der Arbeiten, bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist beträgt, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung, soweit der Mangel auf unrichtige oder unvollständige Anweisung des AG zurückzuführen ist, und die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser keine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht trifft. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser kann daher darauf vertrauen, dass vom AG alle Informationen weitergegeben werden, die für die einwandfreie Leistungserbringung durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser erforderlich sind.

Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser oder jener Person, für deren Handlungen und Unterlassungen die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser haftet, bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sowie von Vorsatz, ist vom geschädigten AG zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beträgt 2 Jahre.

Versicherung Haftungsbegrenzung
Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser teilt dem AG – über dessen Verlangen – den jeweiligen Umfang der für die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser bestehenden Haftpflichtversicherungen, die hiefür im einzelnen geltenden Bedingungen und den aufrechten Bestand mit. Sämtliche Ansprüche des AG, aus welchem Titel auch immer, sind insgesamt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherungen beschränkt. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser haftet weiters nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, sowie immaterielle Schäden. Verlangt der AG oder Dritte einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, so wird diese Versicherung gesondert verrechnet. Eine Verrechnung solcher Versicherungsprämien erfolgt auch dann, wenn die Prämien nicht oder nicht zur Gänze im schriftlichen Angebot, im Bestätigungsschreiben oder im Vertrag genannt sind.

Zurückbehaltung
Der AG ist bei gerechtfertigter Reklamation – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.

Eigentumsvorbehalt
Der AG hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser jede Verfügung über unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser gelieferter Sachen/erbrachter Leistungen, insbesondere deren Verkauf, Veräußerung oder Verpfändung, zu unterlassen. Der AG hat das Eigentumsrecht  der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren und die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich fernmündlich und (fern) schriftlich anzuzeigen. Der AG ist verpflichtet, vor einer allfälligen weiteren Verwendung oder Verwertung, auch durch Dritte, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder Leistungen, die schriftliche Zustimmung (firmenmäßige Zeichnung) von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser einzuholen.

Urheberrecht
Sämtliche der von der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser hergestellten Werke (Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke, etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Der AG erhält daran keine Weiternutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung, erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser hat das Recht, sämtliche der im Rahmen der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen ohne Einschränkungen oder ohne jede weitere Genehmigung des AG zu benützen. Diese können insbesondere auch zur Erfüllung eines neunen Auftrages verwendet werden.

Rechnungslegung und Zahlung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten. Zahlungen von Teilrechnungen sowie Zahlungen von Schlussrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, jeweils ab Rechnungszugang, ohne jeden Abzug, fällig. Zahlungen gelten erst mit Einlangen der Kontogutschrift in der Buchhaltung der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser (zumindest nachweisliches Einlangen des Betrages auf dem Konto der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser) als erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedenfalls aber 12 Prozent per anno, vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden höheren Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt davon unberührt. Die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ist berechtigt, die Annahme von Wechsel und Schecks, welche ausschließlich zahlungshalber erfolgen, abzulehnen. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies umfasst auch Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen.

Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des AG gegenüber der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser ist ausgeschlossen, dieses Abtretungsverbot wirkt auch gegenüber Dritten. Die Aufrechnung von Ansprüchen des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen Forderungen der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser durch den AG, ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Kanzlei Dr. Bernhard Weiser. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit, wird österreichisches Recht vereinbart. Es wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des Firmensitzes vereinbart.

Sonstiges
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmunen dieser AGB oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vertragsbestimmungen. Sämtliche Verträge oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Änderungen bestehender Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahme (firmenmäßige Zeichnung) durch die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser. Wird die Kanzlei Dr. Bernhard Weiser als sachverständiger Zeuge in einem Gerichtsverfahren vom AG genannt, so erfolgt die Vergütung der Mühewaltung entsprechend der Autonomen Honorarrichtlinie für Ziviltechniker durch den AG.

Webdesign

Gebrüder Pixel